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Arbeitsrecht & Anstellung

Probezeit

Die Probezeit ist eine Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zum gegenseitigen Kennenlernen, höchstens sechs Monate lang und mit verkürzter Kündigungsfrist.

Die Probezeit ist eine Phase zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses, in der sich beide Seiten kennenlernen. Arbeitgeber und Beschäftigter prüfen, ob Aufgabe, Team und Erwartungen zusammenpassen. Rechtlich darf eine Probezeit höchstens sechs Monate dauern. In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, sofern der Vertrag nichts Längeres vorsieht.

Während der Probezeit können beide Seiten leichter kündigen als danach. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Eine Kündigung in der Probezeit braucht deshalb in der Regel keinen besonderen Grund. Bestimmte Schutzvorschriften gelten aber trotzdem, etwa für Schwangere oder Menschen mit Schwerbehinderung.

Probezeit und Befristung sind zwei verschiedene Dinge. Auch ein unbefristeter Vertrag kann mit einer Probezeit beginnen. Wird die Probezeit verkürzt oder ganz weggelassen, ist das ebenfalls zulässig. Läuft sie ohne Kündigung aus, geht das Arbeitsverhältnis normal weiter, ohne dass es einer neuen Vereinbarung bedarf.

Häufige Fragen zu Probezeit

Wie lange darf die Probezeit dauern?

Höchstens sechs Monate. Eine längere Probezeit ist nicht zulässig. Sie kann aber kürzer vereinbart oder ganz weggelassen werden.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

In der Regel zwei Wochen, ohne Bindung an einen bestimmten Termin. Der Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag kann eine längere Frist vorsehen. Eine kürzere Frist als die gesetzlichen zwei Wochen ist nicht möglich.

Gibt es in der Probezeit Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten. In der Probezeit ist eine Kündigung deshalb leichter möglich. Besondere Schutzrechte, etwa bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung, gelten aber von Anfang an.

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